Meine Anwaltstätigkeit umfasst diverse Fachgebiete. Gerne gebe ich Ihnen hierzu weitere Einblicke.
Primär berate ich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen sowie des kollektiven Arbeitsrechts. Dabei kann ich in Bezug auf das Arbeitsrecht auf eine große Erfahrung zurückblicken, denn bereits seit dem Zeitpunkt der Anwaltszulassung bin ich mit der Materie des Arbeitsrechts befasst. Als Justiziar berate ich zudem nicht nur Führungskräfte und die Geschäftsleitung in dieser Materie unmittelbar, sondern schule auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Verhandlungen in einzelnen Prozessen, aber auch die Beratung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen aller Art, Haus- und Verbandstarifverträgen sowie Betriebsänderungen mit Sozialplan und Interessenausgleich gehören zur täglichen Arbeit. Ich vertretete Sie dabei in außergerichtlichen Verhandlungen ebenso wie in sämtlichen gerichtlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.
Nur wenige Rechtsgebiete sind so großen Veränderungen unterworfen wie das Arbeitsrecht. Hier nicht auf dem aktuellen Stand zu sein, verursacht gerade für den Arbeitgeber überflüssige Kosten. Kostenträchtige Fehler können durch eine Beratung im Vorfeld vielfach vermieden oder reduziert werden.
Aber auch in strafrechtlichen Belangen, Ordnungswidrigkeitenverfahren oder zivilrechtlichen Fragestellungen können und dürfen Sie sich auf mich verlassen.
Wichtige Hinweise:
Eine Kündigung kann nur binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht angegriffen werden, §§ 4, 7 KschG. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Beachten Sie daher diese wichtige Frist.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist, § 17 TzBfG.